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SATZUNG

Satzung des Vereins der Wählergruppe „Bürger Glattbachs e.V.“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürger Glattbachs“.
Sitz des Vereins ist Weitzkaut 7, 63864 Glattbach.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Bürger Glattbachs e.V.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vereinszweck: Die Wählergruppe Bürger Glattbachs ist ein freiwilliger Zusammenschluss wahlberechtigter Bürger Glattbachs, die beabsichtigen, die Kommunalpolitik der Gemeinde Glattbach aktiv mitzugestalten. Dazu gehört insbesondere die Aufstellung von Bewerberlisten bei Kommunalwahlen. Vereinszweck ist, bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.
Diese Vereinszwecke sollen verwirklicht werden durch öffentliche Vorträge und Aufklärungsveranstaltungen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch finanzielle Entschädigungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer ernsthaft an der Verwirklichung des Vereinsziels interessiert ist und fähig ist, daran mitzuarbeiten. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung durch den Vorstand hat der abgelehnte Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen die Mitgliederversammlung
anzurufen, die bei ihrer nächsten ordentlichen Zusammenkunft endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf Antrag von ihrer Beitragspflicht befreien. Der Beitrag ist auch dann voll für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Aus­schluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Innerhalb jeden Geschäftsjahres ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Weitere Versammlungen finden statt, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden.
Der Vorstand beruft die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung hat durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Glattbach 10 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich oder in der Versammlung mündlich eine Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die angekündigte Tagesordnung festzustellen. Über die Anträge auf Erweiterung beschließt die Versammlung.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme abgeben.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und bis zu drei Beisitzern. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorstand. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereint werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
 
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Glattbach zur Verwendung, für gemeinnützige Zwecke.


Glattbach den, 16.09.2013


 

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